skym Unternehmensberatung   
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

Risiken müssen kalkulierbar bleiben

Es liegt in der Natur des Menschen: Unangenehme Sachverhalte werden gerne verdrängt. Und mit einer maßgeschneiderten Directors&Officers-Versicherung (D&O) im Rücken, übersehen viele Vorstände und Organträger, dass sie oft mit dem sprichwörtlichen „einen Bein im Gefängnis stehen.“ Die Einschränkungen nach den Entwürfen zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütungen(VorstAG) wirken dabei ebenfalls eher verschärfend. Während nämlich früher Regressverfahren gegen Vorstände und Organträger eine eher seltene Ausnahme bildeten, ist heutzutage auf breiter Front ein signifikanter Anstieg solcher Verfahren zu verzeichnen. Und zwar auch abseits der bekannten spektakulären Prozesse gegen Vorstände von DAX- oder börsennotierten Unternehmen.

Unternehmen, Vorstände und Organträger sind in ihrem unternehmerischen Handeln und dessen organisatorischer Überwachung einer ständig wachsenden Zahl von Regeln unterworfen. Allgemeine Vorgaben liefert etwa das Aktiengesetz (AktGB) mit der Verpflichtung zur Einrichtung von Überwachungssystemen, die frühzeitig bestandsgefährdende Entwicklungen für das Unternehmen aufzeigen (§ 91 II), oder eine Erklärung zur Einhaltung der Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex verlangen (§ 161). Auch im Sozialversicherungsrecht,im Bürgerlichen Gesetzbuch(bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen §305 ff) sowie im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoSchG) finden sich zahlreiche verpflichtende Vorgaben, wie z. B. die Überwachung der Wirksamkeit des Internen Kontroll- und Risikomanagementsystems.

Assekuranzunternehmen sind darüber hinaus noch von den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betroffen. So verpflichtet etwa §64 a VAG im Vorgriff auf Solvency II  die Versicherungsunternehmen zu einer genau definierten „ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation“. Mögliche Haftungstatbestände ergeben sich z. B. aus:

  • der Einhaltung der Informations- und Beratungspflichten sowie ihrer ordnungsgemäßen Dokumentation
  • der Einhaltung der produktregulierenden Vorgaben im Bereich der Lebens- und Krankenversicherungen
  • der Beachtung der diesbezüglichen regulatorischen Fragen des VAG (§§ 10 ff,
    80  ff und 81 ff)

Keine Exkulpation in Sicht

Von den dramatischen Imageschäden für die betroffenen Unternehmen oder Vorstände einmal ganz abgesehen, können bei Nachweis eines schuldhaften Verhaltens gegenüber allen Beteiligten empfindliche Bußgelder verhängt werden. Außerdem drohen Vorständen und Geschäftsleitern Verwarnungen (§ 87 VI Nr. 2 VAG), Suspendierungen durch Sonderbeauftragte (§ 83 a I VAG) oder Abberufungsverlangen sowie ein Tätigkeitsverbot (§ 87 VI  VAG). Und auch die Unternehmen selbst kommen nicht ungeschoren davon. Die Palette der Sanktionen reicht von umfangreichen Ermittlungsbefugnissen  (§ 83 I VAG) über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten (§ 83 a I Nr. 2 VAG), Missstandsaufsicht (§ 81 II  VAG) bis hin zu einer Versagung der Genehmigung zum Geschäftsbetrieb (§ 87 I Nr. 2 VAG).

 

 

skym Unternehmensberatung
Tel. +49 (0) 221 17070797
Fax +49 (0) 221 17070798
Raschdorffstr. 28
50933 Köln
info@skym-unternehmensberatung.de